Nach § 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG tritt ein zu der Hauptverhandlung zugezogener Ergänzungsschöffe in das Quorum ein, wenn ein zur Entscheidung berufener Schöffe an der weiteren Mitwirkung verhindert ist.
Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden.
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