Der im Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherung – und die Treuwidrigkeit der Prämienrückforderung

Der Versicherungsnehmer eines nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrages ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus

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Verwirkung eines Entgeltanspruchs

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen.

Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien.

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Prozessverwirkung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn

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Verwirkung des Steueranspruchs durch das Finanzamt

Auch ein mehrfacher Wechsel der Argumentation des Finanzamt zum Besteuerungsgrund im Außenprüfungs- und Veranlagungsverfahren führt nicht zu einer Verwirkung des Steueranspruchs.

Derartige Wechsel der steuerrechtlichen Beurteilung bereits im Außenprüfungsverfahren sind unerheblich, weil die Rechtsauffassung des Außenprüfers für das anschließende Veranlagungsverfahren

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Verwirkung von Gerichtskosten

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen -§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten

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Verwirkung

Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Diese Voraussetzungen werden nicht allein

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Verwirkung des Widerspruchsrechts

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer kann diesem Übergang allerdings binnen

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Letztwillige Verhaltensauflagen

Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten – von der die Zuwendung abhängen soll – in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen „letztwillige Anordnungen“ des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese

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