Die Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert
Artikel lesen




































