Intensive Kontakte zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation können nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) entgegenstehen.
In dem gestern vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall kam der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, 1997
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