Eine kommunale Eigengesellschaft, also eine Gesellschaft des Privatrechts, die von einer Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „Dritter“ im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung
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