Der Anspruch von Soldaten auf Gewährung von restlicher Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder hängt nach zweit heutigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ab, dass eine Antragsfrist gewahrt wird.
Nach § 1 Abs. 2 der Elternzeitverordnung für
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