Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die zu Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie – und damit auch auf die
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