Die örtliche Ordnungsbehörde kann einen vom Veranstalter einer Versammlung gewünschten Alkoholausschank untersagen. Das Verwaltungsgericht Dresden hält es insoweit nicht für angebracht, eine solche Veranstaltung mit Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Volksfesten gleich zu setzen. Der Alkoholkonsum gehöre nicht zu dem geschützten Kernbereich
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