§ 20 Abs. 4 GWG verbietet es, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern, was auch dadurch geschehen kann, dass Waren unter ihrem Einstandspreis verkauft werden. Wird der Vorwurf einer solchen unzulässigen Behinderung aber auf den Verkauf unter Einstandspreis gestützt,
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