Mit der Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Untreuevorwurfs zu befassen:
Dabei ist der Bundesgerichtshof zunächt von einer Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsmitglieds ausgegangen:
Nach § 266 Abs. 1
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