Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nicht gegeben, weil einer weiteren vorausgegangenen Verurteilung Zäsurwirkung zukommt, muss die Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich der beiden Vorverurteilungen demnach dem Verfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben.
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