Fordert die Straßenverkehrsbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt zur Vorlage eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens auf, so muss diese Aufforderung mit einer bestimmten Frist versehen werden. Die bloße Aufforderung, das MPU-Gutachten „unverzüglich“ vorzulegen ist dagegen nicht ausreichend.
So gab jetzt das Verwaltungsgericht Hannover der
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