Ein Unterhaltsanspruch kann auch bei volljährigen Kindern bestehen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.
In dem hier vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Celle absolviert der Antragsteller in einer Pflegediensteinrichtung
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