Ein bedürftiger Beteiligter kann im Rahmen der Prüfung von Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr auf einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss verwiesen werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Im hier vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart bringt das Gericht deutlich zum Ausdruck,
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