Eine Vaterschaftsanfechtung unterfällt als Abstammungsverfahren gemäß § 169 Nr. 4 FamFG nicht den in § 112 FamFG abschließend aufgezählten Familienstreitsachen, weshalb nach § 114 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht.
Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, so ist
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