Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, im Rahmen der Bestimmung der Einkünfte nach § 17 EStG nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu
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