In einem jetzt veröffentlichtem Urteil hat der Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Entgelte für die Pensionspferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, in der Regel zu den gesondert zu erfassenden Erträgen gehören, die nicht durch den Grundbetrag abgegolten
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