Landgericht Bremen

Erstinstanzliche Tatsachenfeststellung – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können

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Berufung zum Zwecke der Klageänderung

Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht

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Der zu spät gestellte PKH-Antrag

Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt werden, nicht jedoch für die Zeit davor.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen PKH-Verfahren hatte der Beklagte Anfang des Jahres 2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war zugunsten

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Antragsgemäße gerichtliche Fristverlängerung

Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt. Mit der „antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Berufungsklägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Berufungsklägerin gegen ein

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Landgericht Bremen

Anhörungsrüge – und ihre Überprüfung

Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

Eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO

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Die fehlerhafte Feststellung im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren – und das Verbot der reformatio in peius

Der Feststellungsausspruch in einem Beschluss, der wegen der unzutreffenden Annahme eines (Teil-)Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit aufzuheben, als der Ausspruch zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) greift

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Landgericht Bremen

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht verkennt seine Prüfungskompetenz, wenn es annimmt, dass die Würdigung der Beweise in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden könne, ob das Gericht alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen Denk- oder Naturgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen

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Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher

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