Grundsätzlich kann von einer mittellosen Partei eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte im Streitfall vor einer
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