Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16.07.2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG.
Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
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