Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat, der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht mit dem Tabellenbetrag) abzuziehen.
Der BGH hat vor zwei Monaten in
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