Soweit eine Stellenbewerberin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Arbeitgeberin überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Stellenbewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen
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