Ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben – wie im Streitfall – nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Russland, Ukraine) wohnen.
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