Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld „bei Vollendung“ einer bestimmten Beschäftigungszeit (hier: nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung) setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen
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