Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Klägerin unzählige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44
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