In einem Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus nach § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 2 StGB ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Beiordnung eines Verteidigers nicht generell und unabhängig vom Einzelfall wegen
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