Bei verkürzten Umsatzsteuern hat es wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat.
Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch zu einer
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