Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt.
Dies gilt für vor dem 1.01.2008 begangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn – wie hier – zugleich die
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Das war das Strafrecht im August 2015:




























