Anknüpfend an sein Urteil aus dem Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.
Nach dem
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Das war das Strafrecht im August 2015:

























