Beim Regelfall der schweren Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist es für das gewerbsmäßige Handeln nicht erforderlich, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Ausreichend ist die Absicht, mit den gefälschten
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