Eine mit der Anordnung der Führungsaufsicht gegen den suchtkranken Beschwerdeführer verbundenen strafbewehrten Abstinenzweisung gem. § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist nicht zumutbar.
Zwar begegnet weder das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht, noch die Möglichkeit einer strafbewehrten Abstinenzweisung für deren Dauer
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