er Umfang des von der Strafvollstreckungskammer geforderten Prüfungs- und Abwägungsprozesses und die diesbezüglichen Darstellungserfordernisse für erstinstanzliche Entscheidungen der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG von im Maßregelvollzug untergebrachten
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