Eine Vorabbewilligung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten im Inland die Annahme naheliegt, dass dieser
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