Ein Zeckenbiss bzw. Zeckenstich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG auch dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn sich eine Folgeerkrankung (noch) nicht eingestellt hat.
Der Nachweis, dass ein Polizeibeamter, der sich zur Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen
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