Manche Entscheidungen sind deutlicher als manches Lehrbuch oder Formularbuch. So auch jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einer beamtenrechtlichen Beihilfeangelegenheit:
Die Antragsbegründungschrift muss bei der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügen, die gemäß § 124a Abs.
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