Vor einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner der Vollstreckungstitel, etwa das Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, zugestellt werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es jedoch nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts nicht erforderlich, diese Zustellung an alle Gesellschafter vorzunehmen. Es
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