Gemäß Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, sind Seediensttauglichkeitszeugnisse in den Mitgliedstaaten der Europäischen anzuerkennen.
Die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach § 2 Abs. 2 SeeDTaugIV liegt
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