Der Beschluss des Amtsgerichts über die Aufhebung der Betreuung der Betroffenen muss dieser gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG förmlich zugestellt werden, wenn die Aufhebung der Betreuung nicht dem erklärten Willen der Betroffenen entsprochen hat.
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