Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ist § 69 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens verweist § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
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