Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf (EuGH) begründet der satzungsmäßige Sitz des Schuldners die Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren. Grundsätzlich sei für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht desjenigen EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des
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