Bundesfinanzhof

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten nach der Eröffnung des Verfahrens auch solche Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist.

Die Rechtsstellung

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Bierdeckel: sammeln fürs Finanzamt

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer.

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall bestritt der Sammler seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines

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Übertragung von Eigentumswohnungen vor vollzogener Teilung – und der gewerbliche Grundstückshandel

Veräußert ein Eigentümer nach Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung fünf -wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte- Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, sind damit fünf Veräußerungsvorgänge gegeben, die sich zwangsläufig auf fünf unterschiedliche Objekte beziehen müssen. Damit ist die Drei-Objekte-Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

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Die Gewinnanteile des Insolvenzschuldners

Die Gewinne von Personengesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt war, haben unabhängig vom Zufluss zur Masse zur Folge, dass die hinsichtlich seiner Gewinnanteile festzusetzenden Einkommensteuern Masseverbindlichkeiten sind.

Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des hier allein anzuwendenden § 55 Abs. 1 Nr.

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Inkongruente Gewinnausschüttung – und ihre steuerliche Anerkennung

Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe ursächlich gewesen wären.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene, inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, und zwar

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Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen

Eine Betriebsaufspaltung hat u.a. zur Folge, dass die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen – II der Gesellschafter gehören. Damit gehören auch die auf diese Anteile entfallenden Gewinnausschüttungen der GmbH zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter.

Die (Kommandit-)Gesellschaft musste den Gewinnausschüttungsanspruch der Klägerin gegen

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