§ 44 TV-L enthält Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte. Dies gilt auch für Lehrkräfte an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen.
Die Sonderregelungen gelten nach § 44 Nr. 1 Satz 1 TV-L für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Für
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