Zwar kann das Aufbewahren von zum gewinnbringenden Umsatz bestimmten Betäubungsmitteln ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens bereits für sich genommen rechtfertigt. Dies gilt auch, wenn der Täter das Rauschgift für einen Dritten aufbewahrt.
Allerdings ist bei einer solchen
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