§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO schließt Nahrungsergänzungsmittel nicht generell von der Beihilfefähigkeit aus, sondern nur dann, wenn es sich dabei nicht um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall
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