Stellt das Berufungsgericht durch Beschluss die Wirkungslosigkeit einer „Anschlussberufung“ nach § 524 Abs. 4 ZPO fest, so ist hiergegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn keine
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