Landgericht Bremen

Berufungsanträge

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten

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Landgericht Bremen

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen und ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung

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Landgericht Bremen

Berufungszulassung durch das Amtsgericht

Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die

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Landgericht Bremen

Begründung von Verwerfungsbeschlüssen

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§

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Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren – der Entwurf der Berufungsbegründung

Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden sein.

Die

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Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel und die Höhe der Beschwer

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag

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