Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt wird, darf nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist.
Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung
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