Beschränkung eines Rechtsmittels

Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft.

Danach wird eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein Zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten. Entscheidend ist aber auch bei einem Zurückbehaltungsrecht, ob dieses

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Endurteil statt Versäumnisurteil

Wurde fehlerhaft durch streitgemäßes Urteil anstatt durch echtes Versäumnisurteil erkannt, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil die Berufung zulässig.

Vorliegend hatte das erstinstanzlich tätige Landgericht in der Sache entschieden, weil es die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft dahinstehen

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Soll Berufung eingelegt werden?

Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.

Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge

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PKH-Gewährung in der Berufungsinstanz

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

Vor diesem Zeitpunkt ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil

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Erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz

Hat das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt bleiben lassen, ob es das erstmalige Bestreiten einer anspruchsbegründenden Tatsache (hier: des Vorliegens einer Haustürsituation) zulassen darf, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht anstelle des Berufungsgerichts treffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 –

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Landgericht Bremen

Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht scheidet aus, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer anderen materiell-rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Unterschied zu dem Erstgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält.

Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2

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Unbedingte Einlegung eines Rechtsmittels

Die Auslegung, ob ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere „klarstellende“ Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden. Ergibt die Auslegung, dass ein Rechtsmittel –

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Bücherregal

Berufungsantrag und Berufungssumme

Wird mit der Berufungsbegründung ein Berufungsantrag angekündigt, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird, und wird dabei die Berufungssumme unterschritten, kann der Berufungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden,

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Landgericht Bremen

Berufungsziel: Klageänderung

Ein zulässiges Rechtsmittel setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und

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Landgericht Bremen

Widerklage in der Berufungsinstanz

Eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage kann auch auf Tatsachenstoff gestützt werden, der in erster Instanz zwar vorgetragen worden, für die Entscheidung über die Klage aber unerheblich ist.

Das Berufungsgericht muss seiner Entscheidung jedenfalls die bereits getroffenen Feststellungen zugrunde legen.

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Taschenrechner

Formalien bei der Rechtsmitteleinlegung

Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist Aufgabe des Beschwerdeführers. Bei dieser Prüfung kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn seine Verfahrensbevollmächtigte die Auskunft pflichtwidrig nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat.

Der Rechtsmittelführer

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Landgericht Bremen

Das örtlich unzuständige Berufungsgericht

Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung

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Rechtsmittel und Meistbegünstigung

Entscheidet das Familiengericht statt nach dem – noch fortgeltenden – alten Verfahrensrecht nicht durch Urteil, sondern fehlerhaft nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der „Meistbegünstigung“).

Nach allgemeiner Auffassung

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