Ein Rechtsmittel darf nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird.
Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise
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