Allein der gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen ist nicht geeignet, Tateinheit zwischen den selbständigen Taten des Handeltreibens zu begründen.
Allerdings stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittelmengen nur einen Verstoß gegen das BtMG der.
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