Einziehung – und die Verjährung

§ 357 Satz 1 StPO ist beim Verfahrenshindernis der Verjährung anzuwenden und gilt in entsprechender Anwendung für Einziehungsbeteiligte.

Nach Verjährung der Taten, an welche die Einziehungsanordnung anknüpft, wäre es zwar in einer Hauptverhandlung möglich, ins objektive Verfahren überzugehen.

Eine selbständige

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Erweiterte Einziehung von Taterträgen

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt.

Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter

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Eingehungsbetrug – und die Versandkosten

Die Berücksichtigung der Versandkosten als erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken.

Die Versandkosten sind dem Vermögen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zugeflossen und insofern erlangtes „Etwas“ im

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Einziehung von Tatmitteln

Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Ein Ermessen hat die Strafkammer nicht ausgeübt, wenn sie ihre Begründung lediglich auf die Verwendung der Fahrzeuge zur Vorbereitung und Ausführung der Taten

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