Bei den erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind.
Soweit –
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Bei den erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind.
Soweit –
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§ 357 Satz 1 StPO ist beim Verfahrenshindernis der Verjährung anzuwenden und gilt in entsprechender Anwendung für Einziehungsbeteiligte.
Nach Verjährung der Taten, an welche die Einziehungsanordnung anknüpft, wäre es zwar in einer Hauptverhandlung möglich, ins objektive Verfahren überzugehen.
Eine selbständige
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Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen.
Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber einer von
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Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen abzuziehen, § 73d Abs. 1 StGB. Bei einer mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch Erlangten erbrachten Leistung des Täters handelt es sich jedoch nicht mehr um eine
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Bei der Bemessung der Höhe des gemäß §§ 73, 73c StGB einzuziehenden Wertersatzes unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Geschäfte dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Einziehung von Wertersatz ist folglich in voller Höhe
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Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt.
Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter
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Bei Einziehung des Pkw gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, die den Charakter einer Nebenstrafe hat.
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender
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Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können.
Vielmehr kommt die selbständige Einziehung
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Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war in bteilung – III des Grundbuchs eine Grundschuld über den Betrag von 219.000 €
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Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden.
Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Diese Fallkonstellation
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Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart.
Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat
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Die Steuerersparnisse kommen schon begrifflich allein der GmbH als Steuerschuldnern zugute, gegen die daher Dritteinziehungsanordnungen zu richten gewesen wären (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), nicht hingegen auch deren
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§ 357 Satz 1 StPO ist auf Einziehungsbeteiligte analog anzuwenden, die zwar Revision gegen die Anordnung der Einziehung eingelegt haben, aber mit Einwendungen gegen den Schuldspruch ausgeschlossen sind.
Daher unterliegt zwar der Schuldspruch auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gemäß §
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Großen Senat für Strafsachen zur Klärung der Rechtsfrage angerufen, ob die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts steht (§
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Bei einem Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung können der Einziehungsentscheidung nicht die aufgrund des Schmuggels geschuldeten Abgaben in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen haben diese hier vielmehr außer Betracht zu bleiben.
Für die Hinterziehung von
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Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen
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Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „etwas Erlangtes“ im Sinne des § 73 Abs.1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.
Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einem durch die
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Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann.
Bei
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Die Einziehung des in der Wohnung sichergestellten Marihuanas ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
Da Voraussetzung für eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB
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Die Einziehung des Werts von aus einem Betrug erlangtenTaterträgen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichtet.
Denn bei diesem Verzicht handelte es sich
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Bei den vom Angeklagten „erlangten“ Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB.
Soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel verbrauchte, könnte
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Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.
Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die
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Eine nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe.
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar.
In
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Nach neuem Recht findet im Einziehungsverfahren (Erkenntnisverfahren) keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt.
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB sind weder der Einkaufspreis
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Die Berücksichtigung der Versandkosten als erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken.
Die Versandkosten sind dem Vermögen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zugeflossen und insofern erlangtes „Etwas“ im
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Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
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Wenn die finanziellen Mittel für den Erwerb einer Immobilie zu einem überwiegenden Teil aus Straftaten herrühren, kann die Einziehung angeordnet werden.
So hat das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines 26-jährigen Berliners entschieden und dessen zwei Grundstücke in
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Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Ein Ermessen hat die Strafkammer nicht ausgeübt, wenn sie ihre Begründung lediglich auf die Verwendung der Fahrzeuge zur Vorbereitung und Ausführung der Taten
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Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Richtervorlage des Amtsgerichts Norden)) ohne Erfolg, die die Frage aufwarf, ob § 2 Absatz 2 JGG insoweit nicht mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 GG vereinbar ist, als die
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Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen.
§ 30 Abs.
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Durch § 73e StGB soll die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch den Staat einerseits und den Verletzten andererseits vermieden werden.
Schon hieraus erhellt, dass der Anspruch eines Verletzten auch dann als ganz oder teilweise erloschen anzusehen
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Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart.
Dabei sind ersparte Aufwendungen nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen
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Eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand bei mehreren Beteiligten kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede
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Der Umfang der Gesamtschuldnerschaft ist ohne Rückgriff auf frühere Urteile nach den Feststellungen in den Urteilsgründen zu bestimmen.
Zwar kann der Einziehungsbetrag hinsichtlich der bereits abgeurteilten Beteiligten in einem nicht gegen diese gerichteten Urteil nicht mehr abgeändert werden. Jedoch darf
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Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1
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Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen.
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Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs widerspricht der vom 05. Strafsenat beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung, wonach weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c
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Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu bedenken, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.
Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter haftet, bedarf auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im
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Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend einzuziehen, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erlangt hat.
Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des
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Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.
Dies ist aber für im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht der Fall, weil ein Eigentumserwerb hieran gemäß
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Es genügt für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute innehat.
Es ist daher auch nicht erforderlich, dass er an der
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Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof insoweit geänderten Urteil: Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
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Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §
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Von § 85 Abs. 5 JGG wird auch die Abgabe der Vollstreckung einer Vermögensabschöpfungsentscheidung erfasst.
Der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 5 JGG ist nicht auf jugendrichterliche Sanktionen im engeren Sinne beschränkt, sondern gilt auch für die Vollstreckung von Nebenstrafen,
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Hat das Finanzamt die Vorsteuervergütungsbeträge auf ein Konto der Organgesellschaft überwiesen, ist diese Tatbeute beim Organträger nur über die Dritteinziehung nach § 73b StGB abzuschöpfen.
Denn auch wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann
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Wird das Strafverfahren hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, können die diesen Taten zugeordneten Taterträge nach § 76a Abs. 3 StGB nur noch im selbstständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden. Dieses setzt einen entsprechenden Antrag der
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Der Steuerhehler erlangt im Sinne des § 73 StGB zunächst die Zigaretten, indem er sie ankauft oder sich sonst verschafft (§ 73 Abs. 1 StGB), und durch den Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös als Tatertrag (§ 73 Abs. 3 Nr.
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Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Diese Entscheidung
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Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben
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Erfüllt der Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten erfüllt den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO) bzw. der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, wird daneben nicht auch gleichzeitig noch eine Steuerhinterziehungen gemäß
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