§ 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels.
Ob die Vermutungswirkung des § 899 a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur
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