Gewässerunterhaltungsverbände haben ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet. Entsprechend liegt im Verfahrensermessen der Gemeinden, wie
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